All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

1. All­ge­mei­ne Bedingungen

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich für die Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Ver­trags­part­nern. Die­se sind Bestand­teil jeden Ver­tra­ges. Die AGB gel­ten für Fol­ge­ge­schäf­te, auch wenn nicht noch ein­mal dar­auf hin­ge­wie­sen wird.
eco-house ist berech­tigt, die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen mit einer ange­mes­se­nen Ankün­di­gungs­frist zu ändern oder zu ergän­zen. Die Ankün­di­gung erfolgt aus­schließ­lich durch Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net auf den Sei­ten von eco-house. Wider­spricht der Kun­de den geän­der­ten oder ergänz­ten Bedin­gun­gen nicht inner­halb von zwei Wochen nach deren Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net, so wer­den die geän­der­ten oder ergän­zen­den Bedin­gun­gen wirk­sam. Wider­spricht der Kun­de frist­ge­mäß, so ist eco-house berech­tigt, den Ver­trag zu dem Zeit­punkt zu kün­di­gen, an dem die geän­der­ten oder ergän­zen­den Geschäfts­be­din­gun­gen in Kraft tre­ten sollen.

2. Wider­rufs- und Rückgaberecht

Für jeden Auf­trag wird ein spe­zi­el­les Ange­bot erstellt. Daher liegt kein Fern­ab­satz­ver­trag gemäß § 312b BGB vor.
Dies bedeu­tet, dass ein zwei­wö­chi­ges Wider­rufs- und Rück­ga­be­recht aus­ge­schlos­sen ist.
Selbst­ver­ständ­lich gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen der Gewährleistung.
Ein Umtausch­recht von kon­fek­tio­nier­ter Ware, die nach Maß­vor­ga­ben des Bestel­lers gefer­tigt wur­de besteht grund­sätz­lich nicht. In Ein­zel­fäl­len wird es mög­lich sein die Ware beim Her­stel­ler wie­der Ein­zu­la­gern. Dies wird in der Regel mit einer Gebühr, die der Her­stel­ler fest­legt, ver­rech­net. Die Kos­ten der Lie­fe­rung zum Her­stel­ler hat grund­sätz­lich der Bestel­ler zu tragen.
Als Son­der­an­fer­ti­gun­gen gel­ten Waren oder Pro­duk­te die auf Kun­den­wunsch und nach des­sen Vor­ga­be zuge­schnit­ten, gestanzt, behan­delt, gemischt oder spez. ver­packt wur­den. Der­ar­ti­ge Auf­trä­ge wer­den nach Auf­wand und Kos­ten kal­ku­liert. Ein Umtausch oder Rück­ga­be­recht ist bei die­sen Pro­duk­ten nicht möglich.

3. Ver­trags­ab­schluss

Die Gel­tungs­dau­er eines Ange­bo­tes wird grund­sätz­lich schrift­lich fest­ge­hal­ten. Ver­trags­ab­schlüs­se und sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen wer­den erst durch schrift­li­che Bestä­ti­gung wirk­sam. Glei­ches gilt für münd­li­che Neben­ab­re­den oder Zusi­che­run­gen. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­trags­an­ge­bots oder die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen durch den Kun­den gel­ten als neu­es Angebot.

4. Urhe­ber­recht

Sämt­li­che Pla­nun­gen, Ent­wür­fe, Zeich­nun­gen, Fer­ti­gungs- und Mon­ta­ge­un­ter­la­gen blei­ben mit allen sich dar­aus erge­ben­den Ver­wer­tungs- und Nut­zungs­rech­ten im (geis­ti­gen) Eigen­tum der Fir­ma eco-house. Die­se Unter­la­gen dür­fen ohne schrift­li­che Geneh­mi­gung der Fir­ma eco-house nicht ver­wen­det, ins­be­son­de­re also weder ver­viel­fäl­tigt noch drit­ten Per­so­nen zugäng­lich gemacht wer­den. Sie sind bei Nicht­er­tei­lung eines Auf­trags unver­züg­lich an die Fir­ma eco-house zurückzugeben.

5. Gerichts­stand

Gerichts­stand für alle, sich aus dem Ver­trag erge­ben­den Rechts­strei­tig­kei­ten, ist unab­hän­gig von der Höhe des Streit­wer­tes Potsdam.

6. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Auf­trags­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den soll­ten, wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen dadurch nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine gül­ti­ge zu erset­zen, die dem ange­streb­ten Ziel mög­lichst nahe kommt. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen bedür­fen der Schriftform.